Donnerstag, 16. März 2023

Vernehmlassungsantwort zu den Anpassungen bei den Amtsgerichten; Teilrevision des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) sowie weiterer Gesetze

Sehr geehrter Staatsschreiber Eng, Sehr geehrter Herr Fürst, Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben uns mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 eingeladen, am genannten Vernehmlassungsverfahren teilzunehmen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagenen Anpassungen. Auch unserer Auffassung nach ist die Einführung von Teilzeitpensen an Amtsgerichtspräsidien ein richtiger und wichtiger Schritt, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen. Auch der Mindestprozentsatz von 60 % erscheint uns angemessen, damit die organisatorischen Belange weiterhin handhabbar bleiben.

Wir teilen ebenfalls die Haltung, dass auf die Einführung einer amteiübergreifenden, ordentlichen Stellvertretung bei den Amtsgerichtspräsidien verzichtet werden kann. 

 

Auch der neu vorgeschlagenen Regelung zur Aufbewahrungsdauer für Gerichtsakten können wir zustimmen, wie auch der Festlegung des Anfangs- und Endtermins (jeweils 1. August bis 31. Juli) der Amtsperiode. 

 

Demgegenüber sind wir jedoch der Auffassung, dass die Volkswahl der Amtsrichterinnen und Amtsrichter, deren Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie der Amtsgerichtspräsidien abzuschaffen ist. In den Erläuterungen wird nicht darauf eingegangen, warum an der Volkswahl festgehalten werden soll. 

 

Wir sind der Meinung, dass diese nicht mehr zeitgemäss ist. Die Wahl der Oberrichterinnen und Oberrichter, Haftrichterinnen und Haftrichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch den Kantonsrat hat sich bewährt. Indem die Justizkommission eine Vorauswahl der Anwärterinnen und Anwärter auf die Stellen trifft und in der Folge der Kantonsrat eine Person wählt, wird unserer Auffassung nach besser sichergestellt, dass fachlich kompetente Personen diese verantwortungsvollen Positionen ausüben. Gerade die kürzliche Volkswahl für einen Amtsgerichtspräsidenten für die Amtei Bucheggberg-Wasseramt, bei der sich einzig eine noch relativ unerfahrene Person gemeldet hat, zeigt auf, dass sich dem Prozedere einer Volkswahl offenbar nur wenige geeignete kandidierende Personen stellen wollen. Zudem dürfte wohl auch die Höhe des Werbebudgets, das einer kandidierenden Person zur Verfügung steht, eine wesentliche Rolle spielen, ob diese in der Folge gewählt wird. 

 

Aus diesen Gründen ist die GLP der Auffassung, dass die Volkswahl nicht ausreichend sicherstellt, dass der oder die fachlich am besten geeignete Person für diese wichtige Aufgabe gewählt wird. Entsprechend sind § 8 und § 13 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) anzupassen. 

 

Anpassung von § 8 und § 13 GO: Die genannten Bestimmungen und allenfalls weitere damit zusammenhängende sind so anzupassen, dass der Kantonsrat anstelle des Volkes die Amtsgerichtspräsidien, die Amtsrichterinnen und Amtsrichter und die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter wählt. 

 

Zusätzlich haben wir noch eine Bemerkung zum angepassten § 91bis Absatz 2 GO: 

 

Wir sind der Ansicht, dass die Formulierung «andere hauptamtliche Tätigkeiten…» nicht verständlich ist. Wie steht die im Sachtitel erwähnte «Nebenbeschäftigung» zur «anderen hauptamtlichen Tätigkeit»? Auch die Erläuterungen bringen für uns diesbezüglich keine Klärung. Was ist unter «hauptamtlich» zu verstehen? Wir würden vorschlagen, auf die Formulierung «andere hauptamtliche Tätigkeit» zu verzichten und direkt im Gesetz auszuführen, was gemeint ist oder dies mindestens in den Erläuterungen verständlich zu machen. Zudem lautet der Sachtitel der Bestimmung «Nebenbeschäftigung». Unter diesem Titel auch eine «andere hauptamtliche Tätigkeit» zu regeln, erscheint unserer Ansicht nach sachlich nicht korrekt. Der Sachtitel der Bestimmung sollte wohl ebenfalls angepasst werden. 

 

Die Grünliberale Partei bittet den Regierungsrat, den vorgebrachten Vorschlägen Rechnung zu tragen.