Donnerstag, 21. November 2019

Die Grünliberalen schlagen sinnvolle Änderungen bei der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vor

Mit der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) ist der Kanton Solothurn auf dem richtigen Weg. Es gibt aber vor allem bei der Begründung einiger Gesetzesänderungen noch Lücken, die zu schliessen sind. Die glp fordert die Regierung ausserdem auf, bei Kleinlotterien und Tombolas von einer unnötigen gesetzlichen Meldefrist abzusehen und ausserdem besser zu begründen, warum beispielsweise «Vereinsbeizli» überhaupt einen Nachweis zur fachlichen Qualifikation brauchen.

Die Grünliberalen des Kanton Solothurn begrüssen es, dass Lottomatches und Tombolas weiterhin bewilligungsfrei sein sollen. Hingegen lehnen wir es ab, dass für diese beiden Kategorien von Kleinspielen eine gesetzliche Meldepflicht verankert werden soll. Wir sind der Ansicht, dass eine solche Meldepflicht weder praktikabel noch sinnvoll ist. Die vorgängige Meldepflicht generiert sowohl für die Veranstalter als auch die Verwaltung einen administrativen Aufwand. Dieser ist nicht gerechtfertigt, da die genannten Spiele ja eben gerade nicht kritisch einzustufen sind. Es dürfte viele Veranstalter solcher Kleinspiele geben, denen die Meldepflicht nicht bekannt sein wird und die entsprechend dagegen verstossen werden.

 

Konsequenterweise müssten diese – sofern ihr Vergehen überhaupt bemerkt wird – sanktioniert werden. Dies, obwohl sie ja ausser der vergessenen Meldung nichts Unerlaubtes getan haben. Dies widerspricht unserem Rechtsempfinden und führt zu einem Aufwand, der niemandem etwas nützt.


Die Grünliberalen des Kanton Solothurn sind einverstanden, dass bei Kleinstbetrieben die Anforderungen an den Nachweis der minimalen fachlichen Qualifikation möglichst tief gehalten werden soll. Unseres Erachtens stellt sich aber die Frage, weshalb es für die genannten Betriebe wie bspw. «Vereinsbeizli» überhaupt solche Anforderungen braucht, da aus Sicht der Gäste bei diesen Betrieben die fachliche Qualität des Betreibers kaum ausschlaggebend für den Besuch sein dürfte.


In der Begründung der Gesetzesänderungen wird nicht klar, warum der Eichmeister wieder vom Kanton selbst angestellt werden soll. Was ist ausserdem damit gemeint, dass geförderte Organisationen/Unternehmen nur dann Leistungen erhalten können, wenn sie die «Grundsätze der Gleichstellung» beachten? Aus der Botschaft muss klarer hervorgehen, was diese Grundsätze eigentlich konkret beinhalten.